Als Kunde nach dem Standardlastprofilverfahren ist es üblich, dass Sie mit Ihrem Lieferanten einen Strom- bzw. Gasliefervertrag mit integrierter Netznutzung (so genannter All-inclusive-Vertrag) abschließen. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet. Die für Sie als auch Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Preisblatt.
Dennoch haben Sie prinzipiell die Möglichkeit, einen eigenen Netznutzungsvertrag abzuschließen und die Netzentgelte selbst an den Netzbetreiber zu entrichten. Dies gilt ebenfalls für die Mess- und Abrechnungsentgelte, insofern Sie keinen anderen Messstellenbetreiber damit beauftragt haben.
Strom
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2025
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2024
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2023
- Preisblatt vermiedene Netzentgelte
Gas
Messen
Hochlastzeitfenster
Großverbraucher können unter bestimmten Bedingungen individuelle Entgelte beantragen. Hier finden Sie die entsprechenden Hochlastzeitfenster.
Brennwerte
Übersicht der abrechnungsrelevanten Monatsbrennwerte
Grundversorgung
Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Strom bzw. Gas aus unserem Netz beziehen. Sollten Sie keinen Liefervertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, werden Sie nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zum Grundversorgungstarif beliefert. Die entsprechenden Tarife finden Sie auf den Seiten des Grundversorgers.
Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber alle 3 Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger im Netz der Stadtwerke Jülich GmbH ist der Vertrieb der Stadtwerke Jülich GmbH.
Weitere Informationen zur Ersatzversorgung - wenn Ihr Stromliefervertrag ausläuft - finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Grundversorgers.
Ersatzversorgung
Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Gas aus unserem Netz beziehen. Als Kunde sind Sie verpflichtet, sich um die Lieferung von Strom bzw. Gas zu bemühen und einen entsprechenden Liefervertrag abzuschließen. Wenn der Vertrag beendet wird und Sie noch keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger beliefert. Die entsprechenden Tarife finden Sie auf den Seiten des Grundversorgers. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit keinen neuen Liefervertrag abschließen, droht Ihnen die Sperrung des Netzanschlusses.
Auf Ihren Wunsch hin kann der Messstellenbetrieb als auch die Ab- bzw. Auslesung des Zählers von einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Dies wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und ergänzend im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Formale Voraussetzung ist, dass der Messstellenbetreiber mit uns als Verteilnetzbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen als auch die technischen Bedingungen. Die Abrechnung dieser Leistungen übernimmt der Messstellenbetreiber bzw. Ihr Lieferant.
Die moderne Messeinrichtung
Die Verpflichtung zum Einbau von neuen, modernen Messeinrichtungen basiert auf dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das im Jahr 2016 verabschiedet wurde. Durch den Einbau einer modernen Messeinrichtung werden die bisherigen analogen Stromzähler durch digitale Stromzähler ersetzt. Am Display der modernen Messeinrichtung können neben dem aktuellen Energieverbrauch und Zählerstand auch die Daten der letzten 24 Monate zeitraumspezifisch eingesehen werden.
Die nachfolgenden Bedienungsanleitungen geben einen kurzen Überblick zu den Funktionen Ihrer modernen Messeinrichtung und erklären, wie Sie Ihre Daten abrufen können.
Mit dem Umbau des Energiesystems müssen zunehmend steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge in den Verteilnetzen angeschlossen werden. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt.
Seit dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
- Klimageräte
Der klassische Stromverbrauch (bspw. der Haushaltsverbrauch) wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst.
Vorteile für Verbraucher
Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtung in der neuen §14a-Regelung wird der Bezug reduzierter Netzentgelte gewährt. Sie haben aktuell die Wahl zwischen einer pauschalen Netzentgeltreduzierung (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs sowie in unserem Preisblatt.
Festlegung der Bundesnetzagentur.