Im Niederspannungsnetz der Stadtwerke Jülich GmbH können steckerfertige Erzeugungsanlagen, sogenannte Steckersolargeräte oder Balkonkraftwerke, unter bestimmten Bedingungen betrieben werden. Diese müssen gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, installiert, angeschlossen und betrieben werden.
Bei einer Wechselrichterleistung bis 800 VA und bis 2 kWp installierte Leistung erfolgt die Anmeldung Ihrer steckerfertigen Solaranlage über das Marktstammdatenregister (MaStR). Sie werden direkt zur Website des MaStR weitergeleitet.
Beachten Sie zudem folgende Informationen
1. SCHRITT: ANMELDUNG DER ERZEUGUNGSANLAGE
Sie bzw. Ihr Anlagenerrichter müssen folgende anschlussrelevante Unterlagen bei uns einreichen:
- Lageplan (1:1000) aus dem die Bezeichnung, die Grenzen des Grundstücks und der Aufstellungsort der Anlage sowie etwaige Bestandsanlagen hervorgeht
- Beschreibung der Schutzeinrichtungen mit den genauen Angaben über Art, Fabrikat, Schaltung und Funktion sowie ggf. eine entsprechende Konformitätserklärung
- Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel
- Nur für KWK-Anlagen: Kopie des Antrags auf Zulassung einer KWK-Anlage zur Erlangung des erforderlichen BAFA-Testats
- Sollten Sie den Einbau eines Stromspeichers planen, übersenden Sie uns bitte zusätzlich das ausgefüllte Datenblatt für Stromspeicher
Bitte beachten Sie, dass die Auslegung und Installation der Anlagen nach den folgenden aktuellen VDE-Anwendungsregeln zu erfolgen hat:
- VDE-AR-N 4100 Technische Anschlussregel Niederspannung
- VDE-AR-N 4110 Technische Anschlussregel Mittelspannung
- VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz
- VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Zudem gelten die folgenden jeweils aktuellen technischen Anschlussbedingungen:
2. SCHRITT: NETZVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Anhand Ihrer Unterlagen wird, unter Berücksichtigung der geltenden Normen und Richtlinien, die Anbindung an das Verteilnetz der Stadtwerke Jülich GmbH geprüft und der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der geplanten Anlage an das öffentliche Versorgungsnetz festgelegt. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
3. SCHRITT: ZUSAGE
Sie erhalten innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine Bekanntgabe Ihres Netzverknüpfungspunktes sowie weitere technische Vorgaben bezüglich des Anschlusses Ihrer Erzeugungsanlage. Die Bekanntgabe des Netzverknüpfungspunkts hat eine Gültigkeit von 6 Monaten.
4. SCHRITT: INBETRIEBNAHME
a) Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage
Das Inbetriebsetzungsprotokoll ist dem Netzbetreiber spätestens bei der Installation der Abrechnungsmessung ausgefüllt und unterschrieben zu übergeben.
Hinweis: Tritt zwischen der Fertigstellung der Anlage und dem Einbau/Zählerwechsel eine Vergütungsreduzierung oder ein Gesetzeswechsel ein, empfehlen wir eine „wirtschaftliche Inbetriebnahme“. Diese dient zur Sicherung Ihrer Einspeisevergütung zum Zeitpunkt der Fertigstellung Ihrer Anlage. Die „wirtschaftliche Inbetriebnahme“ müssen Sie mittels entsprechender Nachweise dokumentieren.
b) Meldung der Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister
Alle Erzeugungsanlagen müssen auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Die Meldung sollte am Tag der Inbetriebnahme erfolgen, die Meldefrist beträgt max. vier Wochen ab diesem Zeitpunkt.
c) Inbetriebsetzung der Zähleranlage (Zählereinbau)
Mit dem Zählertausch bzw. der Zählermontage schaffen wir die Voraussetzung für die Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage. Als Anlagenbetreiber beachten Sie bitte, dass Sie mit uns frühzeitig eine Absprache mit der Zählerabteilung vornehmen und der verantwortliche Anlagenerrichter (z.B. Elektroinstallateur) zwecks Anlagenprüfung vor Ort ist.
d) Inbetriebsetzung des Einspeisemanagements
Bitte zeigen Sie uns die Inbetriebsetzung des Einspeisemanagements an:
- Inbetriebsetzung Einspeisemanagement (Funkrundsteuerempfänger)
5. SCHRITT: EINSPEISEVERGÜTUNG
Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung und Anschluss der Erzeugungsanlage an unser Netz erhalten Sie von uns einen Abschlagsplan.
Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten. Sollten Sie die Eigenvermarktung wählen, wird dies über die Marktprozesse für Einspeiser gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur abgewickelt.
Für Anlagen mit Erzeugung aus Biogas kann zudem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Steuerung und Abrechnung mit der Flexibilitätsprämie beantragt werden.
Hier können Sie zudem das Preisblatt für vermiedene Netznutzung downloaden.
Antrag zum Netzanschluss
- Anmeldung einer "Steckerfertigen Erzeugungsanlage" bis 600 W
- Anschlussanfrage Stromerzeugungsanlage
- Datenblatt EEG-Anlage
- Anhang zum Datenblatt EEG-Anlage
- Messkonzept EEG-Anlage
- Messkonzept mit Speicher
Technischen Anschlussbedingungen
- Technische Anschlussbedingungen Niederspannung
- VDE-AR-N 4105 Technische Mindestanforderungen für Anschluss- und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
- VDE-AR-N 4110 Technische Anschlussregel Mittelspannung
Inbetriebnahme
Abrechnung
Registrierungspflicht für alle Stromerzeugungsanlagen
Am 31. Januar 2019 hat das Webportal des Marktstammdatenregisters den Betrieb aufgenommen. Das bringt für Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z. B. einer Solaranlage) neue Verpflichtungen mit sich. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.
Wichtig für Sie: Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG weiterhin ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten:
- Wenn Sie eine Anlage betreiben, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist, dann gilt i. d. R. eine zweijährige Frist für die Registrierung im MaStR (bis Januar 2021).
- Wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach dem 31. Januar 2019 in Betrieb gehen wird oder gegangen ist, muss die Registrierung im MaStR einen Monat nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein.
Haben Sie noch Fragen?
Unter www.marktstammdatenregister.de/Registrierungshilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Hotline des Marktstammdatenregisters unter 0228/14 33 33 oder kontaktieren Sie die Bundesnetzagentur über das Kontaktformular, das Sie unter www.marktstammdatenregister.de/Kontakt finden.
Weitere Informationen finden Sie auch im angehängten Flyer.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Betreiber einer EE-Anlage dazu verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten (sog. „Sanktionszahlungen“).
Welche Pflichtverstöße zu einer Zahlung führen, ist gesetzlich vorgegeben (§ 52 Abs. 1 EEG). Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur
- Registrierung der EE-Anlage (z.B. Solaranlage und/oder EE-Stromspeicher) im Marktstammdatenregister und zur EEG-Jahresmeldung (Doppelverstoß)
- Ausstattung der EE-Anlage mit technischen Einrichtungen zur Regelbarkeit,
- viertelstundengenauen Messung und Bilanzierung der Netzeinspeisung einer direktvermarkteten EE-Anlage und
- Zuordnung der EE-Anlage zu einer der EEG-Veräußerungsformen
Wenn der Betreiber der EE-Anlage gegen eine der aufgeführten EEG-Pflichten verstößt, muss der Netzbetreiber die gesetzlich vorgesehene Zahlung erheben.
Wichtig: Das Geld fließt nicht „in die eigene Tasche“ des Netzbetreibers, sondern auf das EEG-Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten.
Es ist ratsam den Pflichtverstoß schnellstmöglich abzustellen. In einigen Fällen kann sich so die zu leistende Sanktionszahlung rückwirkend um 80 % verringern.
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen gern unsere Ansprechpartner zur Verfügung:
Netzanschluss
-
Herr Christoph Hunschede
Telefon: 02461 - 625-200
Fax: 02461 - 625-148
E-Mail: c.hunschede(at)stadtwerke-juelich.de - Herr Denis Körver
Telefon: 02461 - 625-177
Fax: 02461 - 625-148
E-Mail: d.koerver(at)stadtwerke-juelich.de
Einspeisung